Mit dem aktuellen Tierzuchtgesetz ist die Förderung der Vatertierhaltung mit Einschränkung der Agrarischen De-minimis Regelung weiter möglich. Für das Jahr 2010 hat der Landwirt bis zum 31.01.2011 bei seiner Sitzgemeinde einen Antrag zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
Was bedeutet die Anwendung der Agrarischen De-minimis Regelung?
Beihilfen an Landwirte, die in den Bereich der Agrarischen De-minimis fallen, dürfen innerhalb von drei Steuerjahren den Betrag von 7.500 Euro nicht überschreiten. Für den Bereich der Tierzuchtförderungen sind das aktuell die Jahre 2008, 2009 und 2010.
Antrag bis 31.01.2011 stellen!
Jeder Landwirt, der im Jahr 2010 eine Beihilfe aus dem Titel der Förderung der Vatertierhaltung bereits erhalten hat (z. B. Besamungskostenzuschüsse durch Tierärzte abgerechnet) bzw. noch erhalten wird, hat bei der Sitzgemeinde einen Antrag zu stellen.
Mit dem Antrag erklärt der Landwirt auch die in den Jahren 2008, 2009 und 2010 erhaltenen Agrarischen De-minimis Förderungen (Teil III des Antrages), damit die Gemeinde die Einhaltung der Grenze von 7.500 Euro in drei Steuerjahren (2008, 2009, 2010) überprüfen kann. Dabei kann der Landwirt die Förderungen für 2008 mit Null angeben, da er keine entsprechende Verständigung seitens der Gemeinde erhalten hat. Die Förderung für 2009 entspricht dem von der Gemeinde für das Jahr 2009 bewilligten Betrag gem. Bewilligungsschreiben. Der insgesamt auf das Jahr 2010 entfallende geldwerte Vorteil wird durch die Gemeinden erst nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen errechnet.
Vorlage der Unterlagen für die Abrechnung von Besamungskostenzuschüssen bis 31.01.2011
Erhält der Landwirt Besamungskostenzuschüsse, so hat er die dafür maßgeblichen Unterlagen (Besamungsscheine Rinder, Samenlieferscheine bzw. Rechnungen Schweine, Tierlisten) der Gemeinde ebenfalls bis 31.01.2011, d. h. im Idealfall zeitgleich mit der Antragstellung vorzulegen. Rechnen Viehzuchtgenossenschaften, Tierärzte oder andere die künstliche Besamung für den Landwirt auch unterjährig ab, legen diese die Besamungsunterlagen ersatzweise für den Landwirt vor.
Vorlage der Unterlagen für die Deckungen im Natursprung bis 31.01.2011
Der Vatertierhalter hat (nach dem Muster der Anlage A der Tierzuchtförderungsverordnung) den Sitzgemeinden der Betriebe ebenfalls bis zum 31.01.2011 zu melden, wie viele Tiere im Natursprung gedeckt wurden. Weiters sind die daraus resultierenden geldwerten Vorteile für das Jahr 2010 bekannt zu geben. Meldepflichtige Vatertierhalter sind jedenfalls alle Viehzuchtgenossenschaften und private Vatertierhalter, die Vatertiere für die Deckung im Natursprung im Auftrag der Gemeinden halten. Dazu gehört auch der Landespferdezuchtverband Steiermark.
Wird der 31.01.2011 für die Antragstellung und Vorlage notwendiger Unterlagen für die Abrechnung von Besamungskostenzuschüssen versäumt, erlischt der Förderanspruch zur Gänze.
Anfragen an: DI Peter Gutschlhofer, Tel.: 0664/2808910, peter.gutschlhofer@lk-stmk.at
| Antragstellung | De-Minimis Bestätigung | Vorlage Unterlagen für Besamungskostenzuschüsse |
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| Lanwirt | Jeder Förderwerber stellt bis spät. 31.01.2011 einen Antrag an die Sitzgemeinde |
Der Landwirt legt die erhaltene Förderbewilligung für die Jahre 2008 (falls außerhalb der Förderung Vatertierhaltung De-Minimis Beihilfen bezogen wurden) und 2009 (zumindest Tierzuchtförderung) der Gemeinde vor. | Der Landwirt legt bis spät. 31.01.2011 die Unterlagen für Besamungskostenzuschüsse (Besamungsscheine, Tierlisten, Samenrechnungen Schweine) der Sitzgemeinde vor, sofern dies nicht durch Dritte (zb: Tierarzt, VZG) erfolgt. |
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