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(05.06.08)

Novellierung Baugesetzes

Am 10. Juni wurde im Steirischen Landtag alleine gegen die Stimmen der ÖVP die Novellierung des Steiermärkischen Baugesetzes beschlossen.  

Inhalt Baugesetznovellierung
Wie bereits mehrfach berichtet kann durch diese Novellierung des Baugesetzes in aufrechte und eingehaltene Baubescheide für Betriebe mit einer Geruchszahl größer G 20 eingegriffen werden. Verschärfend wirkt dabei eine vorgesehne Summierungsregel für im Naheverhältnis zueinander stehende Betriebe. Ein Eingriff ist z.B. dann möglich, wenn sich Anrainer  durch Geruch, Lärm, Staub usw. belästigt fühlen. Dabei hat die Gemeinde durch Gutachten festzustellen, ob der Schutz der Beschwerdeführer ausreichend erfüllt ist, oder ob neue dem „Stand der Wissenschaft“ entsprechende Verfahren angewendet werden können, die eine Verbesserung bringen. Neben der möglichen Einräumung einer Übergangsfrist hat die Gemeinde auch die Verhältnismäßigkeit der Vorschreibung (Kosten der Investition zu Nutzen) bei Ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. 

 Weiterer Weg Gesetzwerdung
Nach dem Beschluss im Landtag tritt das novellierte Baugesetz bereits mit dem  der Kundmachung  folgenden Tag in Kraft. Damit kann die novellierte Bauordnung unmittelbar angewendet werden. 

Bescheidberufung
Sollten erste Bescheide auf Grund der neuen Baugesetznovellierung an betroffene Landwirte ergehen, sollte umgehend Kontakt mit der Rechtsabteilung der Landeskammer, betreffend einer möglichen Berufung des Bescheides gesucht werden. Die Landeskammer wird rechtliche Hilfestellung in den Verfahren leisten.  

Wie als Betrieb reagieren?
Keinesfalls ist es sinnvoll die Baugesetznovellierung komplett zu ignorieren bzw. voreilig über zu reagieren. Sollte die Baugesetznovellierung wie geplant in Kraft treten, wird gerade in einer ersten Phase mit zahlreichen Verfahren gerechnet. Um für diese Verfahren seitens der Interessensvertretung gerüstet zu sein, wird der bis dato noch nicht vorliegende endgültige Landtagsbeschluss nochmals genau auf seine möglichen Anwendungsbereiche untersucht, wobei gerade „dem Stand der Technik“ der Immissionsvermeidung größtes Augenmerk geschenkt werden muss. 

Stand der Technik
Gerade am Diskussionsstand der Filteranlagen für Tierhaltungsbetriebe hat sich gezeigt, wie unfachlich die Diskussion geführt wurde. Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft spricht z.B. die LFZ-Gumpenstein davon, dass Filteranlagen alleine aus wirtschaftlichen Gründen für die Landwirtschaft  „als Nicht Stand der Technik“ bezeichnet werden. Neben den Filteranlagen, die als Wundermittel angepriesen werden, gibt es noch eine Reihe von Herstellern von Produkten, die eine Lösung der Immissionsproblematik versprechen. 

Immissionsvermeidung – Projektstart
Gerade die Tierhaltung wird sich wirksamen Möglichkeiten zur Vermeidung von Immissionen, die wirtschaftlich vertretbar sind, nicht verschließen können. Dazu gehören heute bereits die praktizierte eiweißreduzierte Fütterung,  der Einsatz von möglichen Güllezusätzen, das Senken der Luftgeschwindigkeit im Tierbereich, impulsarme Lüftungssysteme und vieles mehr. Um sicher zu gehen, dass entsprechende  Produkte auch die versprochene Wirksamkeit erfüllen, ist ein Zertifikat über die Wirksamkeit einer unabhängigen Prüfstelle unerlässlich. Auch ist geplant den Stand der Wissenschaft betreffend Immissionsvermeidung im Rahmen eines Projektes aufzuarbeiten, wobei erste Ergebnisse im Herbst erwartet werden. 

Zusammenfassung
Die beschlossene Novellierung des Baugesetzes ist ein massiver Eingriff in bestehende Rechte tierhaltender Betriebe. Trotzdem ist es seitens der Landwirtschaft notwendig, die Thematik ernst zu nehmen und alles zu tun, was zu einer wirtschaftlich vertretbaren Immissionsvermeidung möglich ist. Dazu ist ein breiter Diskussionsprozess auf fachlicher Ebene notwendig,  um machbare Lösungen von polemischen Forderungen zu unterscheiden. 

Johann Bischof    

 

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